Satzung SC Riederau 1976 e.V.

April 2018
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§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Sport-Club Riederau 1976 e.V.". Er hat seinen Sitz in Riederau und ist in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsfarben sind schwarz und weiß.

§ 2 Vereins­zugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung an.

§ 3 Vereinszweck / Gemein­nützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege, Erhaltung und Förderung des Turn- und Sportwesens, Kräftigung von Geist und Körper, Anleitung zur gesundheitserhaltenden und sportlichen Betätigung als Ausgleich für die Beanspruchung der Arbeitswelt. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind insbesondere:

  1. Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
  2. Instandhaltung der Sportanlagen und des Vereinsheimes, sowie der Turn- und Sportgeräte,
  3. Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
  4. Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
  5. Jedem Mitglied wird bei Ausübung seiner sportlichen Betätigung Unfallschutz nach § 15 der Satzung des BLSV gewährt.

§ 4 Erwerb der Mitglied­schaft

  1. Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende möglich.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich in erheblicher Weise grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.

Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von 4 Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet dann mit 2/3 Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eines eingeschriebenen Briefes zuzustellen.

§ 5 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

  1. der Vorstand
  2. der Vereinsausschuss
  3. die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus nachfolgenden Personen zusammen:

  1. 1.Vorsitzende(r)
  2. 2.Vorsitzende(r)
  3. Schatzmeister(in)
  4. Schriftführer(in)
  5. Vereinsjugendleiter(in) (siehe Jugendordnung § 6b)

Die/der 1.Vorsitzende, die/der 2.Vorsitzende vertreten den Verein je allein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis zum Verein vertritt die/der 2.Vorsitzende den Verein nur bei Verhinderung der/des 1.Vorsitzenden.
Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die verbleibende Amtszeit hineinzuwählen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.

§ 7 Der Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss besteht aus

  1. dem Vorstand
  2. den Beiräten

Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere die Rechte nach § 4a, 4c der Satzung zu. Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan bestimmt ist. Der Vereinsausschuss tritt bei Bedarf zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dieses beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu. Dem Vereinsausschuss müssen als Beiräte angehören:

  • Leiter der einzelnen Abteilungen

Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

§ 8 Mitglieder­versammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18.Lebensjahr vollendet haben. Die Wahl der Vereinsjugendleitung wird vom Vereinsjugendtag durchgeführt (siehe Vereinsjugendordnung § 5). Die Versammlung beschließt die Entlastung des Vorstandes, die Wahl oder Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen, sowie alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Der Mitgliedsbeitrag wird alle 5 Jahre an den Verbraucher-Preisindex lt. Statistischem Bundesamt in der Form angepasst, dass die Beiträge um die Preissteigerung angehoben werden. Basis ist Januar 2010 (Index 107.1). Der neue Beitrag wird auf 1€ aufgerundet. Darüber hinaus - gehende Beitragsanpassungen sind durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.
Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt über die Presse mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie muss die zur Abstimmung stehenden Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen. Die Mitgliederversammlung bzw. außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller stimmberechtigten Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstands oder Vereinsausschusses einzuberufen. Die Mitgliederversammlung kann eine Finanz-, Ehrengerichts- und eine Jugendordnung mit einfacher Mehrheit beschließen.

§ 9 Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen mit Genehmigung des Vereinsausschusses gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

  1. Sämtliche Anschaffungen der Abteilungen, die vom Hauptverein bezahlt werden sollen, sind vom Vereinssauschuss zu genehmigen.
  2. Die finanzielle Überprüfung der Abteilungen erfolgt durch den Schatzmeister des Hauptvereins.
  3. Die Wahl der Abteilungsleitung erfolgt durch die Abteilungsversammlung auf die Dauer von 3 Jahren.
  4. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. Zur Finanzierung des laufenden Sportbetriebes können die Abteilungen, nach Beschluss der Abteilungsversammlung und Genehmigung durch den Vorstand, einen Abteilungsbeitrag erheben.

§ 10 Vereins­finanzierung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Einnahmen, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Erträge dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zweckes verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Bezahlung von Vorstandsmitgliedern im Sinne des §3 Nr. 26a EStG ist gestattet. Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 11 Beitrag

Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung. (sh. § 8 Abs.2)

§ 12 Vereins­ordnung

Im Innenverhältnis zwischen dem Verein und seinen vertretungsberechtigten Organen, werden die Vertretungsberechtigten durch den Verein von jeglicher Haftung wegen leicht oder grob fahrlässiger Handlungsweise freigestellt. Es haftet hierfür das Vereinsvermögen.

§ 13 Datenschutz im Verein

(1)

Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen LandesSportverband e.V. (BLSV) [und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden] ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert

  • Name,
  • Adresse,
  • Nationalität,
  • Geburtsdatum,
  • Geschlecht,
  • Telefonnummer,
  • E-Mailadresse,
  • Bankverbindung,
  • Mitgliedschaft in der Sparte,
  • Zeiten der Vereinszugehörigkeit.

(2)

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(3)

Als Mitglied des BLSV ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden:

  • Name,
  • Vorname,
  • Geburtsdatum,
  • Geschlecht,
  • Sportartenzugehörigkeit.

Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. [Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder im folgenden Umfang ebenfalls zur Verfügung gestellt.

(4)

Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

(5)

Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

(6)

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

(7)

Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.

(8)

Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.

(9)

Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

§ 14 Auflösung des Vereins, Wegfall steuer­begünstigter Zwecke

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Dießen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (gemäß §3 dieser Satzung), zu verwenden hat. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

Die geänderten Bestimmungen der Satzung stimmen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung vom 20.04.2018 und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt beim Vereinsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und allen seither eingetragenen Änderungen überein.“

Riederau, den 20. April 2018



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(Walter Sumella 1. Vorsitzender)

Walter Sumella Claudius Horst Johannes Grosser
1.Vorsitzender 2. Vorsitzender Schatzmeister